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Informationen und Änderungen!

Achtung:
Die Gebrauchsfähigkeit bzw. Dichtheit der Gasleitungen ist regelmäßig alle 12 Jahre durch einen Fachbetrieb zu überprüfen.

Als Betreiber von Gasinstallationen sind Sie gem. der DVGW-TRGI 2008 verantwortlich für die Innenleitungen hinter der Hauptabsperreinrichtung.

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Hier ein Überblick zum Fristenplan gem. TRGI

 

Achtung!
Geänderte Trinkwasserverordnung seit 1. November 2011

Mit der geänderten Trinkwasserverordnung müssen alle Warmwasseranlagen, die über mehr als 400 Liter Speichervolumen verfügen und / oder deren Warmwasserleitungen mehr als drei Liter Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der entferntesten Entnahmestelle haben, jährlich auf Legionellen untersucht werden.

Betroffen sind u. a. neben zahlreichen öffentlichen Gebäuden nun auch private Hausvermieter und Gebäudeverwalter.

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Achtung!
Reduzierung des zulässigen Höchstwerts für Blei im Trinkwasser

Ab Dezember 2013 gilt der schon seit 2001 vorgesehene verschärfte Blei-Grenzwert von 0,010 Milligramm (= 10 Mikrogramm) pro Liter Trinkwasser.

Die Trinkwasserverordnung verpflichtet zeitgleich die Anlageninhaber die Verbraucherinnen und Verbraucher über das Vorhandensein von Blei als Werkstoff in der Trinkwasserverteilung zu informieren.

Dies können Hausanschlussleitungen des Wasserversorgungsunternehmens aus Blei sein wie auch Trinkwasser-Installationen in Gebäuden, die insbesondere bei Altbauten Teile aus Blei enthalten können.

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Achtung:
Dichtigkeitsprüfung Ihrer Abwasserleitungen bis zum 31. Dezember 2015

Für Hamburg gilt nach § 18b Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit DIN 1986-30 die Pflicht für Grundstückseigentümer einer Erstprüfung sämtlicher Abwasserleitungen und Schächte bis spätestens zum 31.12.2015.

Ein Nichtbefolgen dieser Vorschriften gilt als Ordnungswidrigkeit und kann zu einer Bußgeldstraße führen. Sollten zudem über undichte Abwasserleitungen Schadstoffe in den Untergrund gelangen, die zu Boden- oder Grundwasserverunreinigungen führen, kann sich der Eigentümer sogar strafbar machen.

Dichtheitsnachweise sind bei den Bauprüfabteilungen der Bezirks- oder Ortsämter vorzulegen.

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