Informationen und Änderungen!
Achtung:
Die Gebrauchsfähigkeit
bzw. Dichtheit der
Gasleitungen ist regelmäßig
alle 12 Jahre durch einen
Fachbetrieb zu überprüfen.
Als Betreiber von
Gasinstallationen sind Sie gem.
der DVGW-TRGI 2008
verantwortlich für die
Innenleitungen hinter der
Hauptabsperreinrichtung.
Mehr
zu diesem Thema erfahren Sie
hier
Hier ein
Überblick zum Fristenplan gem.
TRGI
Achtung!
Geänderte
Trinkwasserverordnung seit 1.
November 2011
Mit der geänderten
Trinkwasserverordnung müssen
alle Warmwasseranlagen, die über
mehr als 400 Liter
Speichervolumen verfügen und /
oder deren Warmwasserleitungen
mehr als drei Liter Inhalt
zwischen dem Trinkwassererwärmer
und der entferntesten
Entnahmestelle haben, jährlich
auf Legionellen untersucht
werden.
Betroffen sind u.
a. neben zahlreichen
öffentlichen Gebäuden nun auch
private Hausvermieter und
Gebäudeverwalter.
Mehr zu diesem
Thema erfahren Sie hier
Achtung!
Reduzierung des
zulässigen Höchstwerts für
Blei im Trinkwasser
Ab Dezember 2013
gilt der schon seit 2001
vorgesehene verschärfte
Blei-Grenzwert von 0,010
Milligramm (= 10 Mikrogramm) pro
Liter Trinkwasser.
Die
Trinkwasserverordnung
verpflichtet zeitgleich die
Anlageninhaber die
Verbraucherinnen und Verbraucher
über das Vorhandensein von Blei
als Werkstoff in der
Trinkwasserverteilung zu
informieren.
Dies können
Hausanschlussleitungen des
Wasserversorgungsunternehmens
aus Blei sein wie auch
Trinkwasser-Installationen in
Gebäuden, die insbesondere bei
Altbauten Teile aus Blei
enthalten können.
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Thema erfahren Sie hier
Achtung:
Dichtigkeitsprüfung
Ihrer Abwasserleitungen bis
zum 31. Dezember 2015
Für Hamburg gilt
nach § 18b Wasserhaushaltsgesetz
in Verbindung mit DIN 1986-30
die Pflicht für
Grundstückseigentümer einer
Erstprüfung sämtlicher
Abwasserleitungen und Schächte
bis spätestens zum 31.12.2015.
Ein Nichtbefolgen
dieser Vorschriften gilt als
Ordnungswidrigkeit und kann zu
einer Bußgeldstraße führen.
Sollten zudem über undichte
Abwasserleitungen Schadstoffe in
den Untergrund gelangen, die zu
Boden- oder
Grundwasserverunreinigungen
führen, kann sich der Eigentümer
sogar strafbar machen.
Dichtheitsnachweise
sind bei den Bauprüfabteilungen
der Bezirks- oder Ortsämter
vorzulegen.
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Thema erfahren Sie hier
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